Anwerbestopp

Anwerbestopp
Verbot der Vermittlung und Anwerbung von Arbeitsuchenden aus dem Ausland (Auslandsvermittlung) durch andere Personen und Einrichtungen als die  Bundesagentur für Arbeit (BA), also auch durch Arbeitgeber. Bedarf der Regelung durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit (§ 292 SGB III). Seit 1973 besteht ein A. für Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten.

Lexikon der Economics. 2013.

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